Statuten der Schweizerischen Kalligraphischen Gesellschaft

 

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Schweizerische Kalligraphische Gesellschaft» (Société Suisse de Calligraphie / Società Calligrafica Svizzera / Swiss Calligraphy Society), im Folgenden kurz «die Gesellschaft» genannt, besteht ein religiös und politisch unabhängiger Verein mit Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft ist der Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten bzw. der jeweiligen Präsidentin.

 

2. Ziel und Zweck

Die Gesellschaft ist bestrebt, mit geeigneten Mitteln:

  • Das kalligraphische Schaffen in der Schweiz zu fördern.
  • Den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Kalligraphen zu pflegen und zu verbessern.
  • Durch Öffentlichkeitsarbeit weitere Kreise auf die Kunst des Schreibens und Illuminierens aufmerksam zu machen.
  • Die Ausbildung in Kalligraphie zu fördern und mitzubestimmen.

Gegebenenfalls nimmt die Gesellschaft auch Stellung zur Entwicklung des Schrift- und Schreibwesens und gibt Empfehlungen ab. Die Gesellschaft verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

 

Zur Erreichung ihrer Ziele ergreift die Gesellschaft alle zweckdienlichen Massnahmen. Im Vordergrund stehen:

  • Die Zusammenarbeit mit Organisationen, Institutionen und Personen mit gleichem und ähnlichem Zweck, in der Schweiz und im Ausland.
  • Die Förderung persönlicher Kontakte.
  • Die Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen und Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts, namentlich mit Bibliotheken, Ausbildungsträgern und Behörden.
  • Die Veranstaltung von Workshops und Ausstellungen und die Durchführung anderer Öffentlichkeitsarbeiten.
  • Die Herausgabe eines Gesellschaftsorgans.

Zur Förderung ihrer Ziele kann die Gesellschaft auch selber Mitglied entsprechender schweizerischer oder internationaler Institutionen werden.

 

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt die Gesellschaft über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder, Vorstands- und Fachkommissionsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Der Vorstand kann Mitglieder mit besonderem Aufgabengebiet vom Mitgliederbeitrag befreien.

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni. Für diesen Zeitraum ist der Mitgliederbeitrag geschuldet. Neue Mitglieder bezahlen bei Eintritt vom 1. Juli bis 31. Dezember den vollen Mitgliederbeitrag, bei Eintritt ab 1. Januar bis 30. Juni den halben Mitgliederbeitrag.

 

4. Mitgliedschaft

Die Gesellschaft hat folgende Mitgliederkategorien:

4.1     Mitglieder

4.2     Fachmitglieder

4.3     Ehrenmitglieder

4.1 Mitglieder

Mitglied der Gesellschaft können natürliche Personen aus dem In- und Ausland werden, die mit den Zielen der Gesellschaft einig gehen, ihre Statuten anerkennen und bereit sind, die Gesellschaft in ihren Bestrebungen aktiv zu unterstützen.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstandes.

4.2 Fachmitglieder

Die Fachmitgliedschaft kann jedes Mitglied beantragen. Sie versteht sich als Qualitätskontrolle und dient der Gesellschaft als Übersicht über das kalligraphische Können des Mitglieds.

Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches, unter Vorlage mehrerer eigenhändig geschriebener kalligraphischer Arbeiten im Original, nach Beurteilung durch die Fachkommission.

Das Gesuch ist bis spätestens drei Monate vor der Generalversammlung an den Vorsitz der Fachkommission zu richten.

Die Gesellschaft kann die Fachmitglieder für Kurse, Seminare usw. an Institutionen oder Organisationen empfehlen.

Fachmitglieder setzen sich in besonderer Weise für die Förderung der Ziele der Gesellschaft ein.

Sie dürfen ihre Aktivitäten (berufliche Werbung, Seminare, Kurse, Ausstellungen etc.) unter Gebrauch des Gesellschafts-Logos veröffentlichen und durchführen.

Die Fachkommission führt regelmässig mit den Fachmitgliedern ein Standortgespräch durch.

4.3 Ehrenmitglieder

Mitglieder, Fachmitglieder und andere Personen, die sich mit ausserordentlichen Leistungen um die Ziele der Gesellschaft oder auf dem Gebiet der Kalligraphie Verdienste erworben haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

6. Austritt und Ausschluss

Ein Gesellschaftsaustritt ist per Ende Geschäftsjahr (30. Juni) möglich. Das Austrittsschreiben muss spätestens bis 31. Mai schriftlich an den Präsidenten / die Präsidentin gerichtet werden. Bei später eintreffenden Austrittsschreiben erfolgt die Kündigung auf das Ende des nächsten Geschäftsjahres. In diesem Fall ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Mitglieder aller Mitgliederkategorien, die den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandeln, oder die trotz wiederholter Mahnung die Beiträge an die Gesellschaft nicht entrichten, können vom Vorstand mit Zweidrittelsmehr ausgeschlossen werden.

 

7. Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

7.1     Die Generalversammlung

7.2     Der Vorstand

7.3     Die Fachkommission

7.4     Die Rechnungsrevisoren

 

7.1 Die Generalversammlung

Das oberste Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte des Geschäftsjahres in der Schweiz statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder bis spätestens 21 Tage im Voraus schriftlich, unter Angabe der Traktanden, eingeladen.

Traktandierungsanträge zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 60 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten / die Präsidentin zu richten.

Der Vorstand oder mindestens1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a)    Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.

b)    Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands.

c)    Genehmigung des Jahresberichts der Fachkommission.

d)    Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung.

e)    Entlastung des Vorstandes.

f)     Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Revisoren oder der Revisionsstelle.

g)    Festsetzung des Mitgliederbeitrages.

h)    Genehmigung von Jahres- und Sonderbudgets.

i)      Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte.

j)      Änderung der Statuten.

k)    Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidiumden Stichentscheid.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

7.2 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Gesellschaftsmitgliedern, wovon mindestens zwei Fachmitglieder sein müssen. Unter dem Vorsitz des Präsidenten / der Präsidentin konstituiert er sich selber und fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Der Vorstand ernennt die Mitglieder der Fachkommission. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss gleichzeitig der Fachkommission angehören.

Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich, führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Gesellschaft gegen aussen. Er kann für fallweise Aufgaben auch Personen oder Institutionen beiziehen, die ihm selber oder der Gesellschaft nicht angehören. Spesen werden entschädigt.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Die Fachkommission wird vom Vorstand ernannt. Die Ernennung kann fallweise neu beurteilt werden.    

Beschlüsse über die Finanzierung der von der Fachkommission vorgeschlagenen Massnahmen zur Erreichung der Gesellschaftsziele gemäss «2. Ziele und Zweck» obliegen dem Vorstand im Rahmen der ihm jeweils von der Generalversammlung erteilten Kompetenzen.

7.3 Die Fachkommission

Die Fachkommission besteht aus mindestens drei, maximal fünf Gesellschaftsmitgliedern mit besonderem kalligraphischen Können und Wissen. Die Fachkommission besteht mindestens zur Hälfte aus Fachmitgliedern.

Der Vorstand ernennt die Mitglieder der Fachkommission. Die Ernennung kann fallweise neu beurteilt werden.

Mindestens ein Mitglied der Fachkommission muss gleichzeitig dem Vorstand angehören.

Der Fachkommission obliegt, unter Koordination mit dem Vorstand, die Formulierung und Durchführung der zur Erreichung der Gesellschaftsziele gemäss «2. Ziele und Zweck» geeigneten Massnahmen.

Dies sind insbesondere:

  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Ausstellungen und Workshops organisieren
  • Unterstützung bei Vereinsanlässen
  • Pflege des Gesellschaftsorgans

Beschlüsse über die Finanzierung dieser Massnahmen obliegen jedoch dem Vorstand im Rahmen der ihm jeweils von der Generalversammlung erteilten Kompetenzen.

Gesuche zur Fachmitgliedschaft werden durch die Fachkommission beurteilt und bewilligt. Anlässlich der Generalversammlung informiert die Fachkommission über die neu aufgenommen Fachmitglieder.

7.4 Die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Die Rechnungsrevisoren erstatten dem Vorstand an der Generalversammlung Bericht und stellen den Antrag zur Genehmigung der Rechnung.

 

8. Haftung

Für die Schulden der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

9. Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen und mit dem Zweidrittelsmehr der anwesenden Mitglieder vollzogen werden. Eine Fusion kann nur mit einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten, juristischen Person mit Sitz in der Schweiz, erfolgen.

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten, juristischen Person mit Sitz in der Schweiz, zugewendet.

Die Verteilung des Gesellschaftsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

10. Inkrafttreten

Die Statuten wurden von der Generalversammlung vom 28. Oktober 2017 in St. Gallen genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle bisherigen Fassungen.

 

St. Gallen, 28. Oktober 2017

Das Präsidium: Regula Monnet und Manuela Maurer